Teileinziehung der Gärtnertwiete
Quickborn (em) Gemäß § 8 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) in der zur Zeit geltenden Fassung und des Beschlusses der Ratsversammlung der Stadt Quickborn vom 28. November 2011 wird hiermit nachstehende öffentliche Verkehrsfläche mit sofortiger Wirkung eingezogen: Teilbereich der Gärtnertwiete, 25451 Quickborn ,in einer Größe von ca. 467m² (noch zu vermessen) entsprechend dem als Anlage beigefügten Lageplan (Flur 24, Flurstück 100/5).

Aufgrund des § 80 Absatz 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der zur Zeit geltenden Fassung wird die sofortige Vollziehung dieser Teileinziehungsverfügung im öffentlichen Interesse angeordnet, da nach Fertigstellung der Erweiterungs- und Umbauarbeiten der Feuerwache sichergestellt sein muss, dass die betroffenen Grundstücksflächen nicht für den öffentlichen Straßenverkehr zur Verfügung stehen (Schließung der jetzt noch geöffneten Schranke).

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Teileinziehungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Be-kanntmachung Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich beim Verwaltungsgericht Schleswig, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig, zu erheben oder dem Urkunds-beamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts zur Niederschrift zu erklären. Gemäß § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung kann gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung beim Verwaltungsgericht Schleswig, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig, der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden.
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